Spätestens dann wenn die Haussanierung erfolgreich abgeschlossen ist, erhalten Eigentümer eine sogenannte Bauabrechnung. Gleiches gilt aber auch für die Altbausanierung oder dem Neubau eines Hauses und auch für weitere Bauhaupt- oder Nebengewerbe kommt eine Bauabrechnung in Betracht.
Die normengerechte Bauabrechnung ist in der “Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen” – VOB – geregelt. Danach hat der Unternehmer seine Leistungen prüfbar d.h. Art und Umfang der Leistungen durch Massenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege nachzuweisen.
Meist ist die Feststellung der tatsächlich geleisteten Menge die Grundlage für die weitere Berechnungsweise in der Bauabrechnung. Bei jeder Art der Vergabe von Bauleistungen findet zwischen dem Auftraggeber und dem ausführenden Bauunternehmen eine Bauabrechnung statt.
Vergütung von Bauverträgen bei der Bauabrechnung
Der Auftraggeber hat im Werkvertrag die Vergütung der empfangenen Leistungen zu erfüllen. Der Bauvertrag enthält dabei Festlegungen, wie die Höhe der Vergütung zu errechnen ist. Das Aufmaß ist die Grundlage der Bauabrechnung. Anhand des Aufmaßes werden die tatsächlich erbrachten Bauleistungen nach Fertigstellung erfasst und der Endbauabrechnung zugrunde gelegt. Hiermit wird der Sachverhalt der Leistungsausführung festgestellt. Wird das Aufmaß unterzeichnet, so kommt dieses einer Urkunde gleich.
Bauverträge können unterschiedlich gestaltet sein. Sind sie als Einheitspreisverträge gestaltet so liegen in der Regel Ausführungskennzeichnungen sowie ein Leistungsverzeichnis vor. Entspricht die ausgeführte Bauleistung den Zeichnungen, so kann diese für die Bauabrechnung herangezogen werden. In solche einem Fall wird vom zeichnerischen Aufmaß gesprochen. Der Aufwand wird so möglichst gering gehalten. Eine Voraussetzung hierbei ist jedoch, das die erbrachten Leistungen auch entsprechend den Zeichnungen ausgeführt worden sind. Erforderliche Änderungen in den Ausführungen müssen dann auch in den Zeichnungen festgehalten sein. Ist das zeichnerische Aufmaß gar nicht oder nur teilweise möglich, so ist ein Messen vor Ort unbedingt erforderlich, um eine korrekte Bauabrechnung erstellen zu können.
Anforderungen an das Aufmaß
An das Aufmaß und deren Berechnung, geregelt in REB 23.003 sind spezielle Anforderungen zu stellen. So muss es klar im Aufbau und korrekt in der Form sein. Daneben muss es wirtschaftlich in der Aufstellung sein, leicht prüfbar und vor allem von größter Genauigkeit. Daneben muss es so eindeutig erstellt sein, dass man es jederzeit und ohne Probleme nachvollziehen kann. Vorgenommen werden sollten die einzelnen Aufmaße rechtzeitig und entsprechend dem Fortgang der Bauausführung. So ist es wichtig, das es unmittelbar nach der Fertigstellung der einzelnen Teilleistungen mit einem Bezug auf die Position in der LV vorgenommen wird.
Als Berechnungsgrundlage für die Bauabrechnung beim Aufmaß dient die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen im besonderen hinsichtlich den Regelungen im § 14 der VOB Teil B sowie den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – ATV – in den DIN-Vorschriften im Teil C der VOB.
Aufmaß und Abrechnung
Die Aufmaßerstellung ist nicht nur ein Vorgang in preisrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht sondern vor allem ein technischer Vorgang. Der überwachende Bauleiter hat die Aufgabe, alle Fragen der Aufmaßerstellung wegen der bindenden Wirkung für den Bauherrn und ebenso als Nachweis über seine eigene Tätigkeit zu erstellen. So müssen alle Festlegungen, Entscheidungen und Handlungen lückenlos im Bautagebuch festgehalten werden.
Die Kostenkontrolle gehört ist eine Grundleistung des Bauleiters. Dabei erstreckt sich die Kostenkontrolle über die gesamte Zeit der Projektdurchführung. Die Kostenkontrolle hat die Aufgabe, alle anfallenden und zu erwartenden Kosten so zu beurteilen, das Kostenüberschreitungen vermieden werden können.
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