Der Einzug in eine neue Wohnung geht oft mit vielen gestalterischen Ideen einher. Farbige Wände, ein neuer Fußbodenbelag, Fliesen im Badezimmer oder abgeschliffene Türen – der Fantasie sind fast keine Grenzen gesetzt. Fast, denn ein paar Dinge gilt es zu beachten, um einen Rechtsstreit mit dem Vermieter zu vermeiden.
Mietern steht die Gestaltung laut Gesetz frei
Der Mietvertrag ist unterzeichnet, die Schlüssel übergeben, die Instandsetzung der Wohnung kann losgehen. Viele Mieter haben eigene Ideen zur Gestaltung ihres Wohnraums und diesem Wunsch entspricht auch der Gesetzgeber. Die Mieter dürfen den eigenen Wohnraum nach ihren individuellen Grundbedürfnissen gestalten. Dazu gehört das Anstreichen oder Tapezieren der Wände, das Bohren von Löchern, das Aushängen von Türen, das Verlegen neuer Steckdosen, das Anstreichen von Tür- und Fensterrahmen und das Verlegen neuer Auslegware. Auch der Aufbau einer Einbauküche kann ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen.
Grundsätzlich gilt bei allen durch die Mieter vorgenommenen Veränderungen, dass sie während der Mietzeit erlaubt sind. Verlangt der Vermieter jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses, dass die vorgenommenen Änderungen rückgängig zu machen sind, so haben die Mieter dem Folge zu leisten. Der Vermieter kann z. B. verlangen, dass farbig gestaltete Wände neutral überstrichen, Löcher geschlossen und Türen wieder eingehängt werden.
Tipp: Häufig lohnt sich das persönliche Gespräch mit dem Vermieter um unnötige Arbeiten zu vermeiden. Einbauküchen können ggf. übernommen werden und verrechnet werden.
Bei baulichen Veränderungen den Vermieter oder die Hausverwaltung fragen
Bei allen anderen Vorhaben, insbesondere bei baulichen Veränderungen, sollten die Mieter unbedingt den Vermieter, respektive die Hausverwaltung um Erlaubnis bitten denn dafür gibt es klare gesetzliche Grundlagen. Neue Fliesen verlegen, Etagenheizungen einbauen, Decken abhängen, Wände einreißen oder auch einziehen, all das geht nur in Absprache mit dem Vermieter. Nehmen die Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Umbauten vor, kann dieser fordern, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird und er kann sogar fristlos kündigen.
Hat der Vermieter seine Zustimmung gegeben, etwa zum Einbau einer Etagenheizung, so empfehlen Mieterverbände eine schriftliche Vereinbarung, in der die Kostenübernahme und der Umfang der Arbeiten festgelegt werden. Mieter, die in ihre Wohnungen investieren, erhöhen damit deren Wert. Der Vermieter kann sich in diesem Fall durchaus an den Kosten beteiligen oder eine Abstandszahlung für die in der Wohnung verbleibenden Einbauten anbieten, sollten die Mieter später ausziehen.
Notwendige Renovierungsarbeiten mit der Hausverwaltung abstimmen
Schönheitsreparaturen dienen der Instandhaltung der Mieträume. Dazu gehören u. a. das Anstreichen und Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen der Türen und Fensterrahmen von innen und das Streichen der Fußböden und Heizkörper. Interessanterweise obliegen diese Arbeiten laut Gesetz dem Vermieter. Er ist für die Instandsetzungsarbeiten in den Mieträumen verantwortlich. Allerdings ist es gängige Praxis, dass Renovierungsarbeiten im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Dies geschieht mithilfe der sogenannten Renovierungsklausel. Diese Klausel ist durchaus sinnvoll, denn die meisten Menschen möchten ihr Lebensumfeld gern selbst gestalten und nicht nach dem Geschmack des Vermieters leben.
Renovierungsarbeiten sind jedoch ein lästiges Übel und es kann viel falsch gemacht werden, was hinterher eventuell bei der Wohnungsübergabe zu Problemen führt. Etwaige Renovierungen sollten daher immer durch die zuständige Hausverwaltung begleitet werden, die ein schlüssiges Renovierungskonzept unter Beachtung der gesetzlichen Regulierungen anbieten kann (Quelle: http://www.hgm-hannover.de/renovierungsarbeiten-hannover/ ). Oftmals sind diverse Renovierungsarbeiten schwer selber durchzuführen und eine fachmännische Unterstützung kann viel Zeit und Ärger ersparen.
Was im Mietvertrag stehen sollte
Für die notwendigen Renovierungsarbeiten gelten bestimmte Fristen. So ist eine Renovierung in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre vorgesehen. In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten sollte alle 5 Jahre und in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre für frische Farbe gesorgt werden. Diese Fristen müssen im Mietvertrag nicht unbedingt erwähnt sein, sie werden in der Rechtsprechung gebilligt. Sie gelten jedoch immer nur als Richtlinien.
Sind die Mieter z. B. längere Zeit abwesend und ist die Wohnung deshalb noch nicht renovierungsbedürftig, so kann es eine Fristverlängerung geben. Starre Fristen im Mietvertrag sind rechtlich nicht wirksam. Genauso wenig darf im Mietvertrag stehen, dass die Mieter die Wohnung weißen müssen oder dass nur ein Fachhandwerker die Arbeiten ausführen darf.
Damit die Übertragung der Renovierungspflicht wirksam wird, muss die Wohnung renoviert übergeben werden. Oder es wird eine Renovierung bei Einzug durch die Mieter vereinbart. Dann ist vom Vermieter allerdings ein angemessener Ausgleich zu gewähren, z. B. eine reduzierte Miete für einen gewissen Zeitraum.
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